TIERPLUS RECHT: ERWERB VON REPTILIEN UND IHRE MELDEPFLICHT!

Alle Arten von Reptilien sind Wildtiere, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen.

Durch das Haltungsklima, die Ernährung, das Bewegungsbedürfnis bzw. das Sozialverhalten unterscheiden sich Reptilien wesentlich von gewöhnlichen Haustieren und verlangen vom Halter besondere Kenntnisse der Biologie dieser Tierarten. Reptilien sind keine Streicheltiere, weshalb Kinder erst ab einem Alter von zehn Jahren unter Aufsicht eines Erwachsenen mit der Pflege eines Terrariums (und nur mit kleineren Tieren) betraut werden sollen. Neben den speziellen Anforderungen an die Haltung muss berücksichtigt werden, dass bestimmte Arten von Reptilien, wie z. B. die Griechische Landschildkröte, sogar 60 bis 100 Jahre alt werden können. Tierhalter sind gesetzlich verpflichtet, sich vor dem Erwerb von Reptilien Kenntnisse über die Biologie der betreffenden Art und die sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen zu verschaffen. In manchen Bundesländern ist z. B. der Besitz gefährlicher Schlangen (wie Würge- oder Giftschlangen) generell verboten.

HANDELSBESCHRÄNKUNGEN FÜR GESCHÜTZTE TIERARTEN

Für viele Reptilien gelten artenhandelsrechtliche Bestimmungen. Sie sind aufgrund ihres Gefährdungsstatus (d. h. vom Aussterben bedroht) im Washingtoner Artenhandelsabkommens (CITES) bzw. in den Anhängen A – D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels gelistet. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (CITES Abteilung II/4 des BMLFUW) kann Ihnen darüber Information geben, welche Tierarten der CITES-Pflicht unterliegen. Im Anhang A der EU-Verordnung sind Reptilien aufgelistet, welche besonders stark gefährdet sind und nicht gehandelt werden dürfen. Für diese Tiere ist das gelbe Original der CITES-Bescheinigung erforderlich, und das Tier muss entweder mittels Transponder oder durch Fotodokumentation identifizierbar sein.

NOTWENDIGE PAPIERE

Für Reptilien, die im Anhang B der EU-Verordnung gelistet sind, benötigen Sie einen Herkunftsnachweis, der belegt, dass Sie das Tier legal erworben haben. Das ist in der Regel eine Rechnung, auf der Name und Adresse des Verkäufers, das Datum des Kaufs, Name der Art, Anzahl der Exemplare und bei importierten Tieren die Nummer der CITES-Genehmigung angeführt sind (1). Achten Sie darauf, dass beim Erwerb der Reptilien die je nach Art notwendigen CITES-Papiere, EU-Bescheinigungen und / oder Herkunftsnachweise (Rechnung) übergeben werden (2).

MELDEPFLICHT UND HALTUNGSANFORDERUNGEN

In Hinblick auf die speziellen Anforderungen betreffend Haltung sind alle Reptilien in Österreich meldepflichtig. Tierhalter müssen die Haltung innerhalb von 14 Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) anmelden (3). Die Anmeldung kann in der Regel mittels eines Formulars auch online vorgenommen werden. Der Halter muss seine Adresse, seinen Namen, die Art und Anzahl der Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben anführen, die dazu geeignet sind, die Tierhaltung durch die Behörde zu beurteilen. Tierhalter müssen damit rechnen, dass seitens der Behörde jederzeit Kontrollen durchgeführt werden können. Sollte sich im Zuge einer behördlichen Überprüfung ergeben, dass die Mindestanforderungen der artgerechten Haltung nicht erfüllt werden, so kann die Behörde entweder Auflagen erteilen oder dem Halter das Tier abnehmen.

AUS DEM MIETRECHT: „TIERHALTUNG IST NICHT GESTATTET“

Viele Mietverträge enthalten die Klausel: „Dem Mieter ist die Tierhaltung nicht gestattet“. Ist es tatsächlich möglich, dem Mieter die Haltung jeglicher Tiere in der Wohnung zu verbieten? Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung 2010 ausgesprochen, dass Vertragsklauseln in Formblättern und Musterverträgen, die die Tierhaltung generell verbieten, unzulässig sind. Die Tierhaltung in Mietwohnungen kann daher allgemein nicht verboten werden. Von dieser Entscheidung unberührt bleibt das Recht des Vermieters, die Haltung von einzelnen bestimmten Tierarten zu verbieten. Schweigt der Mietvertrag über die Tierhaltung, so kann davon ausgegangen werden, dass das Halten der üblichen Haustiere erlaubt ist. Die Haltung von Kleintieren in Behältnissen (wie Ziervögel, Zierfische, Hamster, kleine Schildkröten) kann übrigens nicht untergesagt werden, da diese aus Sicht des Vermieters mit keinem Nachteil verbunden sind.

TIERPLUS-EXPERTE:
Rechtsanwalt Mag. Sebastian Klackl
2380 Perchtoldsdorf, Tel.: 01 8900061
kanzlei@ra-klackl.at, www.ra-klackl.at

Hinweise:
(1) nähere Informationen: wwf.at
(2) www.bmg.gv.at
(3) § 8 Abs 1 lit 3 2. Tierhaltungsverordnung

Facebook
WhatsApp
Email

Sie haben noch Fragen?

Rufen Sie gerne in einem unserer Standorte an, oder vereinbaren Sie gleich einen Termin.