Katzenliebhaber gehen mit Anschaffung ihrer Samtpfoten auch gewisse Pflichten ein.
Tierhalter sind einerseits für das Wohlbefinden und die artgerechte Haltung des Vierbeiners verantwortlich, andererseits müssen sie auch Sorge tragen, dass die Katze für Mitmenschen oder die öffentliche Sicherheit keine Gefahr darstellt.
WAS TIERHALTER BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Die Mindestanforderungen an den Tierhalter sind im Tierschutzgesetz und speziell für Katzen in der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt. Als Tierhalter müssen Sie unter anderem dafür Sorge tragen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte, die Betreuung, die Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt den Bedürfnissen der Tiere angepasst und angemessen sind. Sie sind aber auch dafür verantwortlich, dass von den Tieren keine Gefahren für Menschen bzw. für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. Letzteres Gebot ist in den Landessicherheitsgesetzen oder in den Verordnungen der Gemeinden verankert.
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE HALTUNG
Katzen dürfen weder in Käfigen noch angebunden gehalten werden. Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Den Katzen sind ausreichendes Futter und Wasser zur Verfügung zu stellen, bei Wohnungskatzen darüber hinaus Katzengras. Es muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden. Wenn Katzen in Gruppen gehalten werden, so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein. Generell muss Katzen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeit geboten werden.
Falls Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Seit 1. April 2016 unterliegen auch Katzen in bäuerlicher Haltung der Kastrationspflicht. Bei Katzen, die in Gebäuden oder Wohnungen gehalten werden, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, sind die Fenster oder Balkone mit Schutzvorrichtungen zu versehen. Seit 2010 müssen alle Hunde in Österreich einen Mikrochip tragen. Obwohl für Katzen keine Verpflichtung besteht, ist das Einsetzen des Chips empfehlenswert.
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG EMPFOHLEN
Der Abschluss einer Versicherung für Katzen ist im Gegenteil zu Hunden zwar nicht verpflichtend, dennoch ratsam. Auch Katzen können Schaden anrichten, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit geringer ist als bei Hunden. So kann z. B. ein Katzenbiss unter Umständen zu schweren Krankheiten führen, weshalb ein ausreichender Versicherungsschutz zu empfehlen ist. Darüber hinaus können Katzen, die nicht nur in der Wohnung gehalten werden, unerwartet auf die Straße laufen und eine Karambolage verursachen. Die Personen- und Sachschäden bei Autounfällen können enorme Höhen erreichen, wofür der Katzenhalter mangels Versicherung mit seinem gesamten Privatvermögen haftbar gemacht werden kann. Die Haushaltsversicherung deckt grundsätzlich Schäden an fremden Sachen, Tieren und Menschen, die durch das Kleintier verursacht werden. Der Abschluss einer Zusatzversicherung ist bei Katzen, die nicht in Wohnungen gehalten werden, denkbar, damit eine höhere Deckungssumme für eventuelle Verkehrsunfälle inbegriffen ist.
VERBOTE IM MIETRECHT
Häufig enthalten Mietverträge die nachfolgende Klausel: „Dem Mieter ist die Tierhaltung nicht gestattet.“ Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung 2010 ausgesprochen, dass Vertragsklauseln in Formblättern und Musterverträgen, die die Tierhaltung generell verbieten, unzulässig sind. Die Tierhaltung in Mietwohnungen kann daher allgemein nicht verboten werden. Von dieser Entscheidung unberührt bleibt aber das Recht des Vermieters, die Haltung von einzeln bestimmten Tierarten zu verbieten. Der Vermieter ist daher berechtigt, z.B. die Haltung von Katzen zu untersagen. Schweigt der Mietvertrag über die Tierhaltung, so kann davon ausgegangen werden, dass das Halten der üblichen Haustiere (insbesondere von Hunden und Katzen) erlaubt ist.
„GRENZÜBERSCHREITUNGEN“ ALS STREITPUNKT
Das Eindringen von Katzen mit freiem Auslauf auf das Nachbargrundstück stellt bisweilen einen Grund für Nachbarschaftsstreitigkeiten dar. Dazu hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung von 2011 ausgeführt, dass die Grenzüberschreitung durch Katzen nicht verhindert werden kann und somit die bloßen, mit dem Eindringen der Katzen verbundenen Verunreinigungen nicht als wesentliche Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes anzusehen sind. Nachbarrechtliche Abwehransprüche stehen daher in diesem Fall nicht zu.
TIERplus-EXPERTE
Rechtsanwalt Mag. Sebastian Klackl
www.ra-klackl.at