TIERPLUS RECHT: HALTUNG VON KANINCHEN UND NAGETIEREN

Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt müssen den Bedürfnissen angepasst sein.

Die Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen sind in der 1. Tierhaltungsverordnung umfassend geregelt, für die Haltung von Kleinnagern gilt die 2. Tierhaltungsverordnung.

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE HALTUNG VON KANINCHEN

Auszug aus den wichtigsten Bestimmungen: Den Tieren sind Haltungssysteme mit erhöhten Flächen oder ein zusätzlicher, räumlich getrennter und abgedunkelter Bereich zur Verfügung zu stellen. Die Böden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein, Drahtgitterböden sind verboten. Bei Temperaturen unter 10 °C ist den Tieren trockene und saubere Einstreu zur Verfügung zu stellen. Es sind ausreichender Witterungsschutz (wie z. B. Überdachung) und ein isolierter Rückzugsbereich vorzusehen. Kaninchen sind grundsätzlich zumindest paarweise oder in Gruppen zu halten. Ist eine Gruppenhaltung nicht möglich, soll dennoch der Kontakt (Hör-, Geruchskontakt) zu anderen Kaninchen gewährleistet sein. Jungtiere (unter 35 Lebenstage) dürfen nicht alleine gehalten werden, nur wenn sie krank oder unverträglich sind. Kaninchen müssen dauernd Zugang zu Wasser, Nagematerial (Holz, Äste etc.) und zu Stroh oder Heu in einer Raufe haben. Für Tiere ohne ständigen Zugang ins Freie ist ausreichendes Licht zu gewährleisten.

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE HALTUNG VON KLEINNAGERN

Die Käfige müssen rechteckig sein, den in der Verordnung bestimmten Größen entsprechen, sie sind in einer Mindesthöhe von 60 cm aufzustellen. Gitterkäfige müssen querverdrahtet sein und aus nichtreflektierendem, korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Gitterweite muss das Hängenbleiben der Tiere ausschließen. Glasbecken müssen über eine ausreichende seitliche Belüftungsöffnung verfügen und dürfen nicht dicht geschlossen sein. Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein. Boden und Einstreu müssen sauber und trocken sein. Als Einstreu darf keine Katzenstreu verwendet werden. Wasser muss in Hängeflaschen oder in offenen Gefäßen verfügbar sein. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heiß gebrühter Korkeiche anzubieten. Nagematerial in Form von Holz, Ästen und dergleichen muss immer zur Verfügung stehen. Ein natürlicher Tag-und-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Heimtieren in Käfigen muss mehrmals wöchentlich ein Auslauf außerhalb des Käfigs ermöglicht werden.

SPEZIELLE VORGABEN FÜR TIERARTEN

In der 1. Tierhaltungsverordnung finden Sie eine Tabelle, in der die Mindestmaße für die Haltungssysteme der Kaninchen vorgegeben sind. Die 2. Tierhaltungsverordnung enthält neben den allgemeinen Bestimmungen auch spezielle Vorgaben für Chinchillas, Gerbils, Hamster, Hausmäuse, Meerschweinchen, Ratten und Degus.

DIE ANGEFÜHRTEN RECHTSNORMEN FINDEN SIE UNTER: WWW.RIS.BKA.GV.AT 

TIERplus-EXPERTE
Rechtsanwalt Mag. Sebastian Klackl
2380 Perchtoldsdorf, Tel.: +43 (0)1 890 00 61
kanzlei@ra-klackl.at, www.ra-klackl.at

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