Rechtsanwalt Mag. Sebastian Klackl informiert über rechtliche Aspekte im Zusammenleben zwischen Mensch und Tier.
Der Konflikt in einer Hausgemeinschaft ist häufig vorprogrammiert, denn für den einen ist das Haustier eine wunderbare Bereicherung des Lebens, für den anderen eine manchmal nicht nur potentielle Gefahr für Lärm, Gestank und Schmutz.
Dem Vermieter als Schlichter des Konfliktes seiner Hausgemeinschaft bzw. sein Gedanke an Prävention in Form von allgemein gefassten Haustierverbotsklauseln ist eine gesetzliche Grenze gesetzt. Grundsätzlich regelt, was in einer Mietwohnung erlaubt oder verboten ist, der Mietvertrag bzw. das Gesetz. Sofern der bereits abgeschlossene Mietvertrag über die Haustierhaltung nichts aussagt, darf der Vermieter einseitig keine Änderungen vornehmen und ist die Tierhaltung erlaubt.
Die häufig in Mietverträgen aufscheinende Klausel „Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten“ wurde vor wenigen Jahren vom OGH für unwirksam erklärt. Der Vermieter kann Mietern nicht generell verbieten, ein Haustier zu halten, diese Klausel ist den Richtern des OGH zu weit gefasst. Der Vermieter muss im Vertrag genau festhalten, welche Tierarten nicht gehalten werden dürfen. Allerdings kann dem Mieter nicht verboten werden, sich ein Aquarium, ein Meerschweinchen oder ein anderes üblicherweise in „Behältnissen“ gehaltenes Kleintier anzuschaffen.
Faktisch darf somit nur die Hunde- oder Katzenhaltung untersagt werden. Allerdings kann der Vermieter im Extremfall ein Kündigungsverfahren in Gang setzen, wenn das Haustier eines Mieters Lärm, Schmutz, Gestank oder Gefahr verursacht. Jedoch Vorsicht vor Verallgemeinerungen, die Haltung von Wildtieren fallen nicht unter diese Regelungen und unterliegen darüber hinaus gesetzlichen Einschränken und behördlichen Meldepflichten.
Mag. Sebastian Klackl betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in Perchtoldsdorf.